Gesetz · und — für das Königreich Sachsen, 278 Stück vom Sahre 1851. M * S die Ausführung des Gesetzes vom 22sten Mai 1851 über den Regalbergbau betreffend; vom 16ten December 1851. Zu Ausführung des mittelst Allerhöchster Verordnung vom 22sten Mai d. J. publicirten Ge— setzes, den Regalbergbau betreffend, wird Nachstehendes verordnet: Zu Abschnitt I. Zu g3. § 1. Wenn den Bergämtern das Vorkommen von Steinsalz oder Salzquellen in ihren Revieren bekannt wird, oder von Privatpersonen Gesuche um Concession zu Aufsuchung und Benutzung von Salz bei ihnen angebracht werden, so haben sie über das Vorkommen des letzteren und die Verhältnisse der um Concession nachsuchenden Personen Erörterung anzustellen und hierüber Anzeige beim Oberbergamte einzureichen; von letzterem ist Vortrag an das Finanzministerium zu erstatten. Zu 84. §#2. Zu dem Beginne neuer Bergwerksunternehmungen auf Staatskosten ist die Ge- nehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Dasselbe wird Anordnung treffen, daß die zur Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Handlungen durch besondere Bevoll- mächtigte ausgeübt werden. (Vergl. übrigens § 96.) Zu § 6 und 7. §3. Die Verleihungen, welche von den Vasallenbergämtern zur Zeit an Privatpersonen ertheilt worden sind und bis zu dem Zeitpunkte, wo ihre Functionen auf die Staatsbehörden übertragen werden, noch ertheilt werden, bleiben in Kraft. 1851. 66