(423 ) übergreifenden Gänge und Flötze vergleichen und zu diesem Zwecke nicht allein die Grubenei- genthümer und deren Vorstände auf die Vortheile, welche ihnen hierdurch erwachsen, aufmerk- sam zu machen, sondern ihnen auch wegen Consolidation oder Abgrenzung der Grubenfelder angemessene Vorschläge zu eröffnen. Z„ Den Maaßstab für die Belegung des Grubenfeldes und für Entrichtung der Grubenfeld- steuer giebt in allen Fällen der Flächeninhalt des Feldes, nach dessen Begrenzung auf der Oberfläche, und es kommt hierbei nicht in Berücksichtigung, wenn ein Grubeneigenthümer Gänge, die ihm früher verliehen worden, in des Nachbars Feld abbaut. Die in saigeres Feld umgewandelten Grubenfelder sind daher nach Maaßeinheiten, wie 51 des Gesetzes vorgeschrieben ist, zu berechnen. Zu jeder erforderlich werdenden Verlochsteinung auf Staatskosten haben die Bergämter vorher berichtlich Genehmigung einzuholen. Zu § 59. & 44. Die Bergämter haben über das Vorkommen solcher, zum Bergregal nicht gehö- riger Mineralien, von denen sie annehmen, daß der Grunbdbesitzer sie benutzen könne, dem Letz- teren unentgeldlich Mittheilung zu machen und ihm jedenfalls auf Anfrage Auskunft über dergleichen Vorkommen zu ertheilen. Zu 860. 8 45. Bei Erwägung der nationalökonomischen Vorzüglichkeit der einen oder anderen Bergbauunternehmung ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, welche derselben durch Aussicht auf eine werthvollere, stärkere und nachhaltendere Production oder resp. durch ihren Einfluß auf das Fortbestehen inländischer Hüttenwerke für das Volkseinkommen und den Nahrungsstand der Gegend größere Vortheile erwarten läßt. Zu Abschnitt IV. Zu § 69. # 46. Die in § 69 des Gesetzes angeordnete öffentliche Bekanntmachung ist in der Leip- ziger Zeitung und in einem geeigneten Localblatte zu erlassen, sobald dem Bergamte Kenntniß davon zugegangen ist, daß ein Berggebäude auflässig ward. In der Bekanntmachung selbst ist auf den nurgedachten Paragraph und die aus demselben folgende Berechtigung der Gläu- biger ausdrücklich hinzuweisen. Zu § 70. § 47. Die Bergämter haben, auf Grund der Grubenregister, die beim Erscheinen des Ge- setzes auf den Gruben haftenden Vorschüsse der 9 70 des Gesetzes gedachten Art in die Grund- 677