( 426 ) von Teichen, Eisenbahnen, Aufbereitungsanstalten, Tagegebäuden, Maschinen u. s. w. be- schäftigt sind, gilt gleich. Zu § 80 bis 82. §53. Die Grubeneigenthümer sind verbunden, sowohl sofort nach der Aufnahme der Grube, als später in gewissen, von dem Oberbergamte nach Maaßgabe der einschlagenden thatsächlichen Verhältnisse festzusetzenden Zeiträumen Betriebspläne bei dem Revierbergamte einzureichen. In denselben ist hauptsächlich anzugeben, a) welchen Zweck der Bergbauunternehmer durch den zu beginnenden Bergbaubetrieb zu verfolgen beabsichtige, b) auf welche Weise er das vorliegende Grubenfeld aufschließen und abbauen, ) welche Mittel er zu Erreichung seines Zwecks anwenden, welche Anstalten er zur Wetter= und Wasserlosung der Grube Behufs der Förderung, der Aufbereitung der Erze u. s. w. treffen, d) welche Hülfs= und Versuchsbaue er neben dem Abbaue der Erze betreiben und e) mit welchen Kräften er den Bergbau betreiben, welche Mannschaft er annehmen, in welcher Zeit er einzelne Betriebsveranstaltungen ausführen wolle. Den Betriebsplänen sind beziehendlich Uebersichten über die in der letzten Betriebsperiode bewirkten Ausführungen beizufügen. §54. Die Betriebspläne, welche für die Gruben der Freiberger Revier bei den OQuin- quennial-Conferenzen im Jahre 1848 für den Zeitraum von 1848 bis 1852 festgestellt worden sind, dienen bis zum Ablaufe dieser fünfjährigen Frist zum Anhalten. Es ist daher die Vorschrift in § 80 des Gesetzes dergestalt zu verstehen, daß die ersten von den Gruben- besitzern der Freiberger Revier zu entwerfenden Betriebspläne mit dem Ablaufe der gedachten fünfjährigen Frist einzureichen sind. § 55. Wenn ein Betriebsplan in dem festgestellten Termine nicht eingereicht worden, so hat das Bergamt die säumigen Bergwerkseigenthümer unter Einräumung einer vier- wöchentlichen Frist hierzu unter der Bedeutung aufzufordern, daß außerdem der Betriebsplan vom Bergamte werde angefertigt werden. Letzteres hat zu geschehen, wenn die Bergwerkseigenthümer dieser Aufforderung nicht Folge leisten, sowie in dem Falle, wenn sie die Anfertigung des Betriebsplans Seiten des Bergamtes ausdrücklich verlangen. §56. Sowie der Grubeneigenthümer verbunden ist, den Bergbau nach den Regeln der Bergbaukunst, den Vorschriften der Bergpolizei und den § 75 des Gesetzes aufgestellten Grund- sätzen gemäß, sowie mit dem erforderlichen Schwunge (§77) zu betreiben, so hat er diese Regeln resp. bei Anfertigung der Betriebspläne stets im Auge zu behalten, und die Bergbe- hörden haben letztere nach diesen Gesichtspunkten zu prüsfen. Es ist hiernach insbesondere darauf zu sehen, daß