( 429 ) weiten Frist und nunmehr unter der Verwarnung zu wiederholen, daß bei ferner unterlassener Befolgung der speciellen bergamtlichen Anweisung die erforderlichen Veranstaltungen ohne Weiteres durch die Behörde auf Kosten der Grube werden getroffen werden oder, je nach der Beschaffenheit des vorliegenden Falls, daß der Verlust des verliehenen Bergwerkseigenthums werde ausgesprochen und in dessen Folge gerichtliche Zwangsversteigerung eingeleitet werden. Wird auch dieser zweiten Aufforderung keine Folge geleistet, so kann das Bergamt bei gewerkschaftlichen und Gesellen-Gruben, dafern letztere durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, demnach aber die vorgedachten beiden Aufforderungen nicht an die Grubeneigenthü- mer selbst, sondern an den Vorstand oder Bevollmächtigten ergangen waren, die Gewerken oder Gesellen selbst vom Stande der Sache unter Einräumung einer kurzen Frist Behufs der besseren Instruirung ihrer Vertreter mittelst Umlaufs in Kenntniß setzen. Es ist jedoch das Bergamt zu einer solchen Maaßnahme nur dann verpflichtet, wenn es Grund zu der Annahme hat, daß das Verfahren der Vertreter im Widerspruche mit dem Willen der Machtgeber steht. Nach erfolgtem Ablaufe dieser Frist oder auch schon, dafern der zweiten Aufforderung keine Folge gegeben wird, hat das Bergamt, nachdem es sich durch eine Generalbefahrung hiervon überzeugt und die Bergwerkseigenthümer mit etwanigen Einsprüchen gehört hat, die nöthigen Veranstaltungen auf Kosten der Grube zu treffen oder nach Befinden den Verlust des verliehenen Bergwerkseigenthums durch einen motivirten Bescheid gegen den oder die betref- fenden Grubeneigenthümer auszusprechen. Auf Grund dieses Bescheids wird sodann das Berggebäude gerichtlich subhastirt und der nach Ausgleichung des Activ= und Passiobestands verbleibende Activbetrag dem oder den Ei- genthümern ausgeantwortet. Dasselbe Verfahren findet Statt, wenn ein Grubeneigenthümer unterläßt, Veranstaltun- gen, von deren Herstellung die Ausführung des Betriebsplans bedingt ist, zu treffen, ohne daß ihn Ursachen davon abhalten, welche nach der Beurtheilung des Bergamtes für ausrei- chend wichtig angesehen werden können. Zu & 85. #§61. Die Bergämter haben durch die vom Staate angestellten Markscheider von jeder Grube die zu Beurtheilung des Betriebs nöthigen Risse aufnehmen und die sonstigen den Be- triebsplänen zur Grundlage dienenden und deren Ausführung bedingenden markscheiderischen Arbeiten anfertigen, auch die Veränderungen in den Grubenbauen von Zeit zu Zeit auf den Rissen nachbringen zu lassen. Die Originalrisse sind bei den Bergämtern aufzubewahren, den Bergwerkseigenthümern aber Copien davon auszuhändigen. Die Kosten für die von den Bergämtern angeordneten markscheiderischen Arbeiten sind von dem betreffenden Markscheider nach der dießfalls bestehenden Taxe zu liquidiren und nach erfolgter bergamtlicher Feststellung der Liquidation aus der Casse der betreffenden Gruben zu bezahlen. Andere Risse und markscheiderische Angaben, welche nicht die Behörde zur Ausübung der 1851. 68