K. 469 ) All. Tarxrordnung, nach welcher bei den Berg= und Zehntenämtern die Gebühren gefordert und bezahlt werden sollen. No. Thlr. Rgr. # Pf. 1. Für die Präsentation der einlaufenden Schriften, Verordnungen und alles Anderen, was einzeln eingeht, nebst den Beilaggen 1 — Wenn darüber eine Bescheinigung verlangt wird, für deren Aus- fertigng – 3.— 2. Für die Aufnahme einer Registratur über das Anbringen eines Schurfgesuchs, einer Muthung, über Annahme oder Zurückgabe einer Caution oder eines Depositums, über Vernehmung und Befragung einer Person oder über sonst einen Gegenstand, nach Beschaffenheit der Sache — 8 Ngr. — bis — 20 — 3. Für Ausstellung eines Schurfscheins= . .-——10- 4.FurdenEcntragIndasSchursbuch.. — 5 — 5. Für Verlängerung der Schurferlaubniß, einschließlich der deshalb aufzunehmenden Registratur und des Eintrags in das Schurfbuch — 20 — 6. Für eine schriftliche Vorladung — 6— Wenn dieselbe an mehrere Interessenten gerichtet in wegen eines Jeden, an den sie ergehet, noch — - 7. Für eine schriftliche Recognition oder Bescheidung — 8 Ngr. — bis 1 100— Für eine Anordnung, ein Verbot oder eine Auflage — 10 Ngr. — bis 1 9. Für eine schriftliche Erlaubnißertheilung in Betriebssachen oder sonst, z. B. in den in §90 des Gesetzes vom 22sten Mai 1851 ge- dachten Fällen, nebst vorausgehender Erörterung, nach Beschaffen- - heitderSache.. 1# Thlr. — — bis 5 — — 10. Für eine mündliche Verhandlung zur Feststellung streitiger That- sachen, einschließlich des Protocolls, nach Weitläuftigkeit der · Sache.. ...1Thlr—————bis 5-——-———- 11. Für pie Abfassung und Publication eines Bescheids nach erfolgter Feststellung der Thatsachen, nach Beschaffenheit der Sache 1 Thlr. — — bis 5 — — 12. Für ein Reguisitionsschreiben an eine Behörde, nach Wichtigkeit der # Sache und Umfänglichkeit des Schreibens — 6 Ngr. — bis 1 — 1851. 73 □