No. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. (470 ) Für die Ungültigkeitserklärung einer Muthung . Für die Verleihung von Grubenfeld, einschließlich des Protocolls und Eintrags in das Lehnbuch bis mit 5 Maaßeinheiten von jeder folgenden Einheit noch Für die Verleihung eines Erbstollns, eben so, . Für die Ausfertigung der Verleihungsurkunde bei einem Feldumfange bis mit 10 Maaßeinheiten. ..... bis mit 50 dergleichen bis mit 100 dergleichen bis mit 200 dergleichen von 201 und mehr Einheiten wegen eines Erbstollns Für die Abhaltung der Vermessungs- und Verlochsteinungs- CExpedi- tion einschließlich des Protocolls, jedoch ausschließlich der Mark- scheidergebühren, bei Setzung von 5 Lochsteinen und darunter von jedem folgenden Lochstein noch. . Für Vergewerkschaftung eines Berggebäudes, einschließlich der dieß- fallsigen Erörterungen Für die bei der Vergewerkschaftung erfolgte Eintragung eines Kur- inhabers in das Gegenbuch und für Ausstellung des Kurscheins Für die Löschung einer Gewerkschaft im Gegenbuche . Für die öffentliche Bekanntmachung nach der Bestätigung oder na dem Aufhören einer Gewerkschaft Für die Bestellung eines Officialbevollmächtigten zur Vertretung ge- setzwidrig getheilter Kure . Für Umgewährung eines ganzen oder Bruchtheil- Kures und Aus- stellung des Kurscheins: a) bei Zubußgruben. b) bei Gruben im Freiverbau c) bei Ausbeut= und Verlagsgruben, dafern auf den umzu- gewährenden Kux oder Kurantheil jährlich (in den der Umgewährung zunächst vorhergegangenen 4 Ouartalen) 6 ein Betrag von 5 Thlr. — — und weniger Ausbeute oder Verlag vertheilt worden l l Thlr. —2 EEIEIIIIA— n 1 #i 10 15 10 10 20 Ngr. Pf.