(474 ) XIII. Tar e, nach welcher, bis zu anderer Anordnung, die Königlichen Markscheider beim No. 2. — Regalbergbaue ihre Gebühren zu berechnen haben. A. Beim Gebrauche der gewöhnlichen, vom Markschei- der selbst zu haltenden Markscheider-Instrumente. Für jeden Grubenwinkel, bei in der Regel nicht unter 6 Lachter langen Schnuren, einschließlich der in Schächten und Gesenken abzusaigernden Schnuren, jedoch ausschließlich derer, so nur von einem Anhalte= oder Endpunkte bis Sohle abzulothen sind Anmerkung. Hierfür hat der Markscheider das Winkelbuch vor- schriftmäßig anzufertigen und zu halten, den Zug zu Risse zu bringen und außer dem Originalrisse gleichzeitig noch eine Copie davon zu liefern. Rißpapier und sonstige Verläge, als Gehülfenlöhne 2c. passiren besonders in Ansatz. Für Abnahme und Zurißbringung eines übersetzenden Ganges oder deutlichen Gangtrumes mit Bemertung des Fallens Für jeden Tagewinkel Für Berechnung eines Winkels nach Laͤnge und Breite Für Abgebung einer Vierung, wenn für einen dießfallsigen Zug nicht besonders liquidirt wird, von jeder dabei betheiligten Grube – Bei Aufnahme von einzelnen Flächenräumen über Tage, Behufs der Auskaufung zu bergmännischen Anlagen, mit Angabe der ein- zelnen Parcellen nach dem Flurbuche und bezüglichen Vorbereit- ung zur Dismembration, gemäß der Ministerialverordnung vom 1 2ten Juli 1851 (Seite 289 des Gesetz= und Verordnungs- blattes) passiren: bei Flächen von einer Größe bis mit 150 □Ruthen über- haut0 Thlr. Ngr.]f. – 5.— 2½ 6 — 3 — — 1 5 — 9