( 485.) theoretische und practische Geodäsie, Situationszeichnen und Astronomie; 2) für das Ingenieurfachimengeren Sinne (Straßen-, Eisenbahnen-, Wasser- und Brückenbau) über höhere Analgyfis, analytische Mechanik, höhere Physie, theoretische und practische Geodäsie, Geognosie und Geologie, Straßen-, Eisenbahnen= und Wasserbau, sowie über Entwürfe zu Brücken-, Wasser-, Eisenbahnen= und Straßenbauten; 3) für das Maschinenfach über höhere Analysis, analytische Mechanik, höhere Physik, Theorie der Motoren, mechanische Technologie und über gefertigte Entwürfe von Maschinen; 4) für das Land= und Hochbauwesen über häöhere Analgysis, analy#tische Mechanik, höhere Physk#, Geschichte und Aesthetit der Baukunst, sowie über architectonische Entwürfe. §# 7. Die 8 5 unter 2 gedachte dreijährige Uebungszeit braucht nicht in einem ununter- brochenen Zeitraume zu bestehen, vielmehr ist es statthaft, wenn der zu Prüfende seine prac- tischen Uebungen ganz oder zum Theil zwischen dem unteren und höheren Cursus seiner theoretischen Studien ausgeführt hat, wenn nur überhaupt die der practischen Ausbildung gewidmeten Zeitabschnitte zusammen genommen wenigstens den Zeitraum von drei Jahren ausfüllen. m#. Die Staatsprüfung kann sich in jedem der vier Hauptfächerüber nachfolgende Gegen- stände erstrecken: 1) im Fache der Geodäsie: über höhere Analysis und höhere Mechanik, über theoretische Astronomie, über Zeit- rechnung überhaupt, über Bestimmung der Mittagslinie und der Polhöhe eines Orts und der Längendifferenz zweier Orte insbesondere, über trigonometrische Netz- legung, über die Theorie der geodätischen Projectionslehre und des Kartenzeichnens, sowie über die Theorie und den Gebrauch der gangbaren Meßinstrumente, als: der