(489 ) & 110) Verordnung, den Beitritt der Herzoglich Braunschweigschen Regierung zum Staatsvertrage vom 1öten Juli 1851, die Uebernahme von Auszuweisenden betreffend; vom 30sten December 1851. Nachdem unter dem 6ten dieses Monats auch die Herzoglich Braunschweigsche Regierung dem zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und mehreren anderen deutschen Regierungen über die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden zu Gotha am 15ten Juli dieses Jahres abgeschlossenen, für das Königreich Sachsen durch Verordnung vom gten dieses Monats (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 407) publicirten Staatsvertrage beige- treten ist, so wird dieß und daß vom 1sten Januar 1852 an die bisher zwischen dem diessei- tigen Staate und dem Herzogthume Braunschweig in Betreff desselben Gegenstandes bestan- dene Uebereinkunft (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1839, Seite 28 8) außer Wirksamkeit tritt, zur Nachachtung andurch bekannt gemacht. Dresden, den 30sten December 1851. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf. Letzte Absendung: am 5ten Januar 1852.