(238 ) nehmen lassen und Treibjagden nur nach vorgängiger Anzeige bei der Ortsobrigkeit und mit deren Genehmigung veranstalten. Diese Genehmigung ist vor völliger Beendigung der Erndte sowie dann, wenn eine Ausrottung oder unverhältnißmäßige Verringerung des Wildstandes zu besorgen ist, over sonst Bedenken irgend einer Art entgegen stehen, zu versagen, außerdem jedesmal schriftlich zu ertheilen. 2. Hat eine Ortspolizeibehörde nach Maaßgabe der Vorschriften im zweiten Satze des § 16 für die nächste Jagdzeit Bestimmungen wegen der Ausübung der Jagd zu treffen, so dürfen solche nur dahin gehen, die Ausübung der Jagd ruhen, oder die Jagd für Rech- nung der betheiligten Grundstücksbesitzer durch einen anzustellenden und zu verpflichtenden Ji- ger ausüben zu lassen. 3Z. Da den gemachten Wahrnehmungen zufolge die Verpachtungen der Jagden aus freier Hand, sowie die vorbehaltene Auswahl unter den Licitanten bei Jagdverpachtungen jeder Art nicht selten zu ungebührlicher Begünstigung einzelner und willkürlicher Ausschließung anderer Pachtbewerber, sowie zu Umgehungen der Verordnung vom 13ten Mai vorigen Jahres gemißbraucht worden sind und dadurch insbesondere auch wesentliche pecuniäre Nach- theile für die bei Fassung der Beschlüsse in der Minderheit gebliebenen jagdberechtigten Grund- besitzer herbeigeführt worden sind, nun aber zu bemerken gewesen ist, daß die Ortspolizeibe- hörden der ihnen nach § 16 unter d der Verordnung vom 13ten Mai 1851 unzweifelhaft obliegenden Verbindlichkeit, auch solchen Beschlüssen ihre Genehmigung zu versagen, welche nach § 16 unter a, b und c der angezogenen Verordnung zwar an sich zulässig sind, unter den obwaltenden besondern Verhältnissen aber eine Umgehung der bestehenden Vorschriften besorgen lassen, nicht immer gehörig nachgekommen sind, so wird hierdurch Folgendes verordnet: a) Die Ortspolizeibehörden haben Beschlüsse, welche dahin gehen, die Jagd aus freier Hand zu verpachten, in der Regel nicht, ausnahmsweise aber nur dann zu genehmigen, wenn sie sich davon überzeugt haben, daß unter den obwaltenden besondern Verhältnissen eine Verpachtung im Wege des Meistgebots unthunlich oder unzweckmäßig sein würde. b) Dieselben haben ferner bei Jagdverpachtungen jeder Art, wenn die Jagdverpachter bei der vorbehaltenen Auswahl unter den Licitanten nicht den wählen, welcher das höchste Gebot gethan hat, diesen Beschluß nur dann zu genehmigen, wenn sie sich überzeugt haben, daß diese Wahl nicht nur an sich unbedenklich ist, sondern daß auch die Ausschließung des Meist- bietenden auf genügenden Gründen beruht. ) Den, unter Leitung der Obrigkeit vorzunehmenden Jagdverpachtungen im Wege des Miistgebots hat künftig stets eine von der Obrigkeit mindestens 8 Tage vor dem Termine zu erlassende Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatte und ein Anschlag an den für derar- tige Veröffentlichungen im Orte bestimmten Stellen voranzugehen. 4. Diejenigen Jagdberechtigten, welche an der ihnen zustehenden Jagd Andere An- theil nehmen lassen, haben bei eigener Verantwortlichkeit dafür zu sorgen, daß die Antheil nehmenden Schützen mit Jagdkarten versehen sind.