(338) 3sten April und 29sten September 1851, sowie vom 26sten Januar und 17ten# Mai dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1851, Seite 1 fg., 99, 355 und von 1852, Seite 10 und 84) wegen Legitimation der Reisenden durch Paßkarten zwischen der Königlich Süächsischen und mehreren anderen deutschen Regierungen besteht, so wird solches und daß demnach die in der erstgedachten Verordnung enthaltenen Bestimmungen jener Uebereinkunft in allen Punkten nunmehr auch auf die Angehbrigen des Fürstenthums Waldeck Anwendung zu leiden haben, und insonderheit die von den dort zuständigen Behörden ausgestellten Paßkarten bei Reisen im Konigreiche Sachsen als genügende Legitimationen angesehen werden sollen, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 24ästen December, 1852. Ministerium des Innern. Frhr. von Beust. Eppendorf. Letzte Absendung: am 6ten Januar 1853.