(AIV ) g. Zeugnisse über die wissenschaftliche Vorbildung der auf der Forftacademie zu Tharandt Aufzunehmenden — deren Beibringung Eingangs-— — dessen Erhebung für Reis wird einstweilen eingestellt Zollgesetze der durch Handels- und Zollvertrag mit dem Zollvereine ver- bundenen Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Staaten — in welcher Weise die Vergehen gegen selbige bestraft werden . Zolltarif für die Jahre 1846 — 1848, bis 5 in !;53 esb — Abänderungen dabei . — vom Jahre 1854 an geltender . — zzwischen dem Zollvereine und der Ottomannischen Pforte im Jahre 1851 vereinbarter, und Seite 331 fg. des Gesetz= und Verordnungs- blattes vom Jahre 1851 abgedruckter, — Berichtigung eines Feh- lers darin X3. Zollverein, deutscher, — Erhöhung der Uebergangssteuer von dem im Königreiche Württemberg aus anderen Zollvereinsstaaten änzebenden Branntweine und Malze — auf welchen Straßen die Einfuhr von Getränke und 2 in das Königreich Württemberg stattfinden soll. .... . Zoll — — — Uebergangsabgabe und Steuerrückvergütung von Bier und Branntwein im Großherzogthume Hessen Uebereinkommen zwischen den dazu gehörenden Regierungen und denen des Steuervereins wegen Erleichterung des Verkehrs zwischen beiden Vereinsgebieten durch Zollbefreiungen und Zollermäßigungen — — Vertrag unter A zwischen den dazu gehörigen Staaten Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhefsen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels- vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau, und der freien Stadt Frankfurt über Fortdauer und Erweiterung desel— ben, vom Aten April 1853 — Uebereinkunft unter Aa zwischen obgenannten Staaten wegen Be- steuerung des Rübenzuckers, vom 4ten April 1803 — Handels= und Zollvertrag unter B zwischen Oesterreich und Preußen, vom 19ten Februar 1853 .. — Vertrag unter C zwischen Preußen, Sachsen und den zum Thüringi- schen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten wegen Fort— setzung des Vertrags vom 8ten Mai 1841 über die gleiche Besteuer- ung innerer Erzeugnisse, vom 4ten April 1853 — Vertrag unter D zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg über die gleiche Besteuerung von Wein und Tabak, sowie den gegen- seitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangsabgaben von denselben, vom áten April 1853 — —. Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und Eingangszollsätze vom ausländischen Zucker und Syrup auf einen Zeitraum von zwei Jahren — — Tag. 25 Mai 7 Nov. 3 Dec. 4 Mai 2 Nov. 1 Juli 1852. 29 Dec. 1853. .11 Febr. 129 Aug. 31 März 18 Juni Seite. 79, 81 f g. 80, 101 fg. 80, 104 fg. 80, 141 80, 143 fg. 147 fg. 281 fg. Paragraph. 1—6 1—3 1—3 1, 2 1 n. 2