(6 ) & 4) Verordnung, die Ermäßigung der Gebühren für die amtliche, telegraphische Correspondenz innerhalb Sachsens betreffend; vom 15ten Januar 1853. Un den Behörden des Landes bei deren amtlicher Correspondenz vermehrte Gelegenheit zu Benutzung des Staatstelegraphen zu geben, hat mit Sr. Majestät Allerhöchster Ge- nehmigung das Finanzministerium beschlossen, die dermaligen, mittelst Allerhöchster Ver- ordnung vom 1 Zten September 1850 und Verordnung vom 27 sten November 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 227 und vom Jahre 1852, Seite 319) festgesetzten Gebühren für die telegraphische Correspondenz innerhalb Sachsens in nachstehender Weise zu ermäßigen und festzustellen: 1. Für jede Sächsische Staatsdepesche (§ 14 der Allerhöchsten Verordnung vom 1 3ten September 1850) sowie für jede von einer inländischen Behörde aufgegebene Depesche zwischen den Stationen Dresden, Leipzig, Chemnitz, Riesa und der dem- nächst zu eröffnenden Station Zwickau ist nur die Hälfte der ordnungsmäßigen Gebühr zu erheben, mithin: bis zu 20 Worten einschließlich — Thlr. 10 Ngr. — von 121 50 - —-20-—— -51 -10()- 1-—-— und für je 50 Worte zehn Neugroschen mehr. 2. Die 8 1 gedachten Depeschen sind jederzeit mit dem Amtssiegel beziehendlich des Absenders oder der absendenden Behörde zu versehen. 3. Im Uebrigen bleiben alle wegen der telegraphischen Correspondenz bisher ertheil— ten Bestimmungen — insbesondere auch die, die Gebührenfreiheit der Telegraphendienst— correspondenz und der Depeschen in Sicherheitspolizei- oder Criminaluntersuchungssachen betreffende Disposition im § 26 der Allerhöchsten Verordnung vom 1 3ten September 1850 — in Kraft. 4. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem isten Februar laufenden Jahres in Wirksamkeit. Dresden, den 1 5ten Januar 1853. Finanz-Ministerium. Behr. Opelt.