(21 ) betrage derselben aber ein Betrag von zwei Neugroschen zur Bestreitung der Druckkosten der Anstalt zur Casse zu erheben. Verlorene Ein- 14. Um Eigenthümer entwendeter, oder auf andere Weise abhanden gekommener #agebücher und Einlagebücher soviel als möglich zu unterstützen, wird man auf eine mit Angabe der Num- erfaern des- mer und des Buchstabens des abhanden gekommenen Buchs bei der Sparcassenerpedition gemachte Anzeige sofort, wenn nicht etwa die Rückzahlung bereits geschehen ist, den Verlust gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten durch Einrücken behufiger Nachricht in die Leipziger Zeitung und das hiesige Localblatt öffentlich bekannt machen und den In- haber auffordern, sich, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeine, bei deren Verlust alsbald und längstens binnen drei Monaten damit bei der Deputation zu melden, und während dieser drei Monate mit der Auszahlung des Guthabens Anstand nehmen. Wird in dieser Zeit das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Ver- lust anzeigte, bei der Deputation producirt, so wird die Sache sofort an das biesige Ge- richt zur weiteren Erörterung abgegeben und die Auszahlung der Einlagen dann nach dessen Anordnung bewirkt, wo nicht, so erhält der Eigenthümer des abhanden gekommenen Buchs nach Verlauf von drei Monaten, wenn er dessen unvorsätzlichen Verlust zuvor bei dem hiesigen Stadtrathe oder dem Gerichte seines Wohnorts eidlich erhärtet, unter Cassation des verlorenen, ein neues Einlagebuch ausgefertigt, oder auch auf sein Verlangen die unter dem betreffenden Conto gemachten Einlagen sammt Zinsen zurückgezahlt. 15. Gegen die in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile findet Aushebung der Wiedereinsetzung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Statt. in den vorigen and. 8 19. Die in die Sparcasse eingezahlten Gelder und davon erwachsenen Zinsen, so= Ausschließung 2 I » - * "„ * „ . bu wie die darüber ausgestellten Bescheinigungen sind einer Verkümmerung irgend welcher Art von Verpümmer nicht unterworfen, ohne daß jevoch die Hülfsvollstreckung in Letztere, soweit sie bei dem Schuldner sich vorfinden, gehindert werden soll. 12) Bekanntmachung, die Uebergangsstraßen für Getränke und Malz im Königreiche Württemberg betreffend; vom 1lten Februar 1883. ur Erledigung des Vorbehalts in § 3 der wegen der Uebergangssteuern von Brannt- wein, Bier und Malz im Königreiche Württemberg erlassenen Bekanntmachung vom 29sten December vorigen Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, Seite 1) wird hiermit weiter bekannt gemacht, daß als Uebergangsstraßen für Wein, Obstmost,