(37) 1) Verordnung, die Erweiterung des Art. 45 der mit der Königlich Preußischen Regierung ge- troffenen Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe vom i39 betreffend; vom 16ten März 1853. Nhem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung durch erfolgten Austausch gleichlautender Ministerialerklärungen nachträglich eine Verein- barung dahin getroffen worden ist, daß inskünftige und für die Dauer der Uebereinkunft wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe vom SShd 1839 zu den nach Art. 45 dieser Uebereinkunft zu erstattenden Verlägen auch der bei beantragten oder in Folge der ergangenen Requisition nöthig gewordenen Localterminen für Fortkommen (Reisekosten) und Auslösung (Diäten) des Gerichtspersonals erwachsene Aufwand zu rechnen sei, so wird Solches mit Genehmigung Sr. Königl. Majestät zur Nachachtung hierdurch be- kannt gemacht. Dresden, den 1 öten März 1853. Ministerium der Justiz. Dr. Zschinsky. Lamm. 22) Verordnung, den Beitritt der Regierung des Großherzogthums Meklenburg-Strelitz zu dem Staatsvertrage vom 15ten Juli 1851 betreffend; vom 19ten März 1853. Denm zwischen der Königlich Sächsischen und mehreren anderen deutschen Regierungen über die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden am 15ten Juli 1851 zu Gotha abgeschlossenen, für das Königreich Sachsen durch Verordnung vom 9ten December 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1851, Seite 407) publicirten Staatsvertrage ist neuerdings auch die Regierung des Großherzogthums Meklenburg-Strelitz und zwar vom üsten des laufenden Monats an beigetreten. Es wird dieß daher hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von dem nurgedachten Zeitpunkte an auf die Angehörigen des genannten Großherzogthums die Be-