(39 ) Gesetz-und Verordnungsblalt für das Königreich Sachsen, Ats Stück vom Jahre 1883. 23) Verordnung, Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staaten des Zollvereins und den Staaten des Steuervereins betreffend; vom 31sten März 1853. Friedrich August, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen rc. 2c. 2c. Die zum Zollvereine gehörenden Regierungen einerseits und die zum Steuervereine gehörenden Regierungen andererseits sind übereingekommen, den unmittelbaren Verkehr zwischen beiden Vereinsgebieten durch folgende Zollbefreiungen und Zollermäßigungen zu begünstigen. Dem zu Folge wird Nachstehendes bestimmt: 1. Vom Zten April dieses Jahres an bis zum Schlusse dieses Jahres werden von den in der Anlage II bezeichneten Erzeugnissen der Steuervereinsstaaten bei deren un— mittelbaren Einführung aus dem Gebiete des Steuervereins in das Gebiet des Zollver- eins keine, beziehungsweise keine höheren, als die in dieser Anlage bestimmten Eingangs- abgaben erhoben. Die den Erzeugnissen des Zollvereins bei deren unmittelbaren Einführung aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins von Seiten der Steuervereins- staaten zugestandenen Zollbefreiungen und Ermäßigungen sind in der Anlage l enthalten. 2. Die in den Anlagen zu Artikel 2 der Uebereinkunft VI vom 16ten October 1845 (Seite 298 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 184 5) gegen- seitig zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen sind, so weit sie fortan noch Geltung haben, in die Anlagen II und l mit aufgenommen, im Uebrigen bleiben die in der gedachten Uebereinkunft (Seite 290 fg. daselbst) verabredeten Verkehrserleichterungen bestehen. 1853. 7 u.