(7 ) b) bei der Gewerbe= und Personalsteuer, auf den 2ten Termin, den 1 5ten October laufenden Jahres nur ein halber Jahresbetrag ordentliche Steuer zu erheben. Dahingegen hat es bei der Steuererhebung auf die übrigen Termine des laufenden Jahres, wie sie in der vorgedachten Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 2 7sten Mai 1852, 98 1 und 2 bestimmt ist, ingleichen bei der daselbst wegen Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten ertheilten Vorschrift allenthalben sein Verbleiben. 3.Die Steuerrechnungen auf das Jahr 1853 sind demnach auch nur auf neun Pfennige ordentliche Steuer undd „ u. . einen Fsfenn Zuschlag ê bei der Grundsteuer und auf einen vollen Jahresbetrag ordentliche Steuer und bei der Gewerbe= und Per- einen halben Jahresbetrag als Zuschlag C" sonalsteuer zu stellen. &. Die vorstehend in 66# 1 und 2 wegen der Gewerbe= und Personalsteuerzuschläge getroffenen Bestimmungen leiden auf die im Cataster nicht aufgenommenen Steuerbeiträge derjenigen Personen, welche Gewerbe im Umherziehen treiben, keine Anwendung; vielmehr haben Gewerbtreibende dieser Art die Gewerbesteuer in dem durch das Finanzgesetz vom 2 7sten Mai 1852, § 2 unter b, bb ausgeschriebenen Betrage (vergl. § 3 der zugehörigen Ausführungsverordnung von demselben Tage) zu verrechten. 85. Hinsichtlich der Einnehmergebühren für den Grundsteuerzuschlag bewendet es bei der in § 4 der vorgedachten Ausführungsverordnung vom 2 7sten Mai 1852 getroffenen Bestimmung, wogegen die Feststellung der Einnehmergebühren für den Gewerbe= und Per- sonalsteuerzuschlag auf heuriges Jahr zur Zeit noch vorbehalten bleibt. §6. Ueber die Modificationen, welche die für die Rechnungslegung bisher ertheilt gewesenen Vorschriften (vergl. & 6 der Verordnung vom 13ten September 1851, Seite 327 des Gesetz= und Verordnungsblattes) zu erleiden haben, wird besondere Anordnung für die Steuerbehörden ergehen. & 7. Die Bestimmung in § 5 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 2 7sten Mai 1852 bezüglich der Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung 2c. bleibt unverändert. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 30sten April 1853. Finanz-Ministerium. Behr. Zenker. 1853. 13