(101) Aa. Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine gehö— rigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen Besteuerung des Rübenzuckers. Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handels-Vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden. Art. 1. Der im Umfange des Zollvereins aus Rüben verfertigte Zucker soll mit einer überall gleichen Steuer belegt werden. In Absicht dieser Steuer findet ebenso, wie solches hinsichtlich der gemeinschaftlichen Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangszölle der Fall ist, eine völlig übereinstimmende Gesetzgebung und Verwaltung in sämmtlichen Ver- einsstaaten statt. Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Rübenzucker, weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung der Kommunen erhoben werden. Art. 2. Bei Abmessung der Steuer vom Rübenzucker soll nach folgenden Grund- sätzen verfahren werden: a) die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker soll gegen den Eingangszoll vom ausländischen Zucker stets so viel niedriger gestellt werden, als nöthig ist, um der inländischen Fabrikation einen angemessenen Schutz zu gewähren, ohne zugleich die Konkurrenz des ausländischen Zuckers auf eine, die Einkünfte des Vereins oder das Interesse der Konsumenten gefährdende Weise zu beschränken, es sollen jedoch