( 103 ) Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben, übereinkommen, so werden soe sich über eine entsprechende Aenderung der vorstehenden Verabredungen verständigen. Art. 4. In den Jahren 1855, 1857, 1859, 1861 und 1.863 wird spätestens am 6. Juli derjenige Steuersatz bekannt gemacht, welcher in der, mit dem 1. September des nämlichen Jahres beginnenden zweijährigen Periode für den Zentner der zur Zuckerbe- reitung bestimmten rohen Rüben zu entrichten ist. « Gleichzeitig mit diesem Steuersatze werden auch die Eingangs-Zollsätze für den gus- ländischen Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung gebracht, daher solche aus der Reihe der übrigen, mit dem Kalenderjahr laufenden Sätze des Zolltarifs aus- scheiden. Art. 5. Der Ertrag der Rübenzuckersteuer ist gemeinschaftlich und wird vom 1. Ja- nuar 1854 ab nach den nämlichen Grundsätzen unter den Vereinsstaaten getheilt, welche im Artikel 22. des im Eingange erwähnten Vertrages für die Vertheilung der Eingangs- Abgaben verabredet sind. Art. 6. Alle durch die Zollvereinigungs-Verträge oder in Folge derselben getroffenen Bestimmungen und Verabredungen über die, den Vereins-Regierungen rücksichtlich der Zoll- abgaben zustehende Theilnahme an der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und an der Kontrole der Verwaltung, wohin insbesondere die Stipulationen wegen Anstellung der Vereins-Be- vollmächtigten und Stations-Kontroleurs und wegen der jährlichen General-Konferenzen gehören, ingleichen die Vereinbarungen in dem unter den Vereins-Regierungen abgeschlos- senen Zollkartel vom 11. Mai 1833, sollen auch in Beziehung auf die Rübenzuckersteuer volle Anwendung finden. Art. 7. Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft beginnt mit dem 1. September 1853. Mit demselben Tage tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würt- temberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen der Besteuerung des Runkelrübenzuckers, vom 8. Mai 1841, welcher Braunschweig durch Artikel 1 1. des Zollvereinigungs-Vertrages vom 19. Oktober 1841 beigetreten ist, außer Kraft. So geschehen Berlin, den 4ten April 1853. (gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Meirner. von Schimpff. Klenze. von Sigel. Hack. Duysing. von Biegeleben. Thon. von Thielau. Liebe. Marschall von Bieberstein. Ceester. 1853. 18