(1411) Die Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See= oder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unter- worfen werden. Art. 19. Die kontrahirenden Staaten werden noch im Laufe des Jahres 1853 über eine allgemeine Münz-Konvention in Unterhandlung treten. Schon jetzt haben sie sich dahin verständigt, daß keiner von ihnen die von ihm gepräg- ten Münzen außer Verkehr setzen oder den von ihm denselben beigelegten Werth verringern wird, ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zur Einlösung derselben zum bis- herigen gesetzlichen Werthe festgesetzt und denselben wenigstens drei Monate vor dessen Ab- laufe öffentlich bekannt gemacht und zur Kenntniß des anderen Theiles gebracht zu haben. Nur beim Uebergange zum Vierzehn-Thaler= oder Vier und zwanzig und ein halb Gul- denfuße oder zum metrischen Münzsysteme bleibt es dem betreffenden Staate vorbehalten, das Werthverhältniß zu bestimmen, nach welchem er seine bisherigen Münzen einlösen, oder in seinem Gebiete in Umlauf lassen will. Die kontrahirenden Theile werden ferner Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf Münze oder Papiergeld des anderen Theiles mit gleichen Strafen, wie Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die eigenen Münzen oder das eigene Papiergeld belegen. Das unter ihnen abgeschlossene Münzkartel ist in der Anlage IV. enthalten. *! Art. 20. Jeder der kontrahirenden Theile wird seine Konsuln im Auslande ver- — pflichten, den Angehörigen des andern Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren, wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. Art. 21. Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung verselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen die kontra- hirenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen. Ueber die Ausführung dieser Vereinbarung wird nähere Verständigung stattfinden. Art. 22. In denjenigen einzelnen Landestheilen der kontrahirenden Staaten, welche von deren Zollgebiete ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Ver- abredungen in den Artikeln 1. bis 9. des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung. Art. 23. Noch im Laufe des Jahres 1853 sollen Kommissarien der kontrahirenden Staaten zusammentreten, um die in Gemäßheit der vorstehenden Artikel erforderlichen Ver- einbarungen und Vollzugsvorschriften festzustellen. 1833. 19