( 128 ) Benennung der Gegenstände. Maaßstab der .——- Zwischenzoll-Satz Verzollung. in Preußen. Rthlr. Sgr. in Oesterreich Fl. Ar. 26. 27. 28. ISteinwaaren: Speisen, zubereitete, nämlich: a) Chokolade und Chokoladen-Surrogate, sowie Chokoladen-Fabri- kate, Racahout des Arabes, Konfituren, Zuckerwerk, Kuchenwerk, Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büch- sen u. dergl. eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien b) Senfpulver in Blasen, Flaschen, Krügen, wie auch zubereiteter Senf . Zwieback aller Art, mit Ausnahme von Schiffszwieback; mit Zentner Zentner a) Waaren aus Marmor, Granit, Sandstein und Gips, soweit solche nicht unter A. Nr. 21. begriffen sind, aus Alabaster und Speckstein b)) Halbedelsteine, nämlich: Achat, Adular, Amethyst, Chalcedon, Karneol, Jaspis, Onyr und Chrysopras, geschliffen, geschnitten oder in anderer Weise bearbeitet, ohne Fassung Thonwaaren: a) einfarbiges oder weißes, ingleichen weißes nur mit farbigen (weder vergoldeten noch versilberten) Randstreifen versehenes Fayence oder Steingut; dergleichen Pfeifen . b) bemaltes, mehrfarbiges, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes Fayence oder Steingut. . . C) weißes, auch mit farbigen (weder vergolpeten noch versi berten) Randstreifen versehenes Porzellan. d) farbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versi lbertes Por— zellan e) Thonwaaren aller Art enit Ausschluß der vorstebend unter 4. genannten), auch Email in Verbindung mit unedlen, weder echt noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit Gold= oder Zentner Zentner Zentner Zentner Zentner Zentner S## SDIu 10 * 30 30 30 30 30 30 30