( 134 ) daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll= oder Steuer- behörde (in Preußen Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen. § 3. Die Zoll= oder Steuerbehörden des einen Staates sollen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetzen des anderen Staates der zuständigen Zoll= oder Steuerbehörde des letzteren sofort Mit- theilung machen und derselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. & 4. Die Erhebungsämter der kontrahirenden Staaten sollen den dazu von dem an- deren Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Re- gister oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amssstelle gestatten. 5. Die Zoll= und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden kontrahirenden Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhan- dels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zwecke ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßi- ges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinan- der zu berathen. Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Register geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. § 6. Den Zoll= und Steuerbeamten der kontrahirenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze ihres Staates sich in das Gebiet des an- deren Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Be- hörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der kontrahlrenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Ueber- tretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll= und Steuerbeamten des einen Theiles durch Regqutsition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theiles aufge-