(136 ) renden Abgaben-Erlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. Die Grenzzollämter werden sich wechselseitig wöchentlich beglaubigte Uebersichten aus den Zoll-Registern mittheilen, welche die Gattung und Menge der zur Ausfuhr abgefertigten Waaren der bemerkten Art enthalten. &11. Vor Ausführung der im § 9. unter b und im § 10. enthaltenen Bestimm- ungen werden die kontrahirenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde= und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung ste- hen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmelde- stelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst ver- ständigen. 12. Jeder der kontrahirenden Theile hat die in den §§ 13. und 14. erwähnten Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen §& bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide kontrahirende Tbeile verpflichten sich wechselseitig, die dem andern kontrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer resp Gebiete überwachen zu lassen. # 13. Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll= oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassun- gen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein-, Aus= oder Durchgangs- Abgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der kontrahirenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegen- standes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit an- gemessener Geldstrafe oder mit denselben Geld= oder Vermögensstrafen zu bedrohen, wel- chen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgaben- gesetz übertreten worden ist. §&# 14. Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates, durch welche erweislich ein Ein-, Aus= oder Durchfuhrverbot nicht verletzt und eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind ge-