(146 ) die Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen und den Staaten des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins einer Seits, und Braunschweig an— derer Seits, den gegenseitig freien Verkehr mit Wein und Tabak und die Ge— meinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgabe von diesen Artikeln betreffend, vom 19. Oktober 1841; die Uebereinkunft zwischen Preußen für sich und in Vertretung von Sachsen und den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll- und Han— delsvereine betheiligten Staaten einer Seits, und Kurhessen anderer Seits, we— gen des freien Verkehrs mit Wein und Tabak und der Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgaben von diesen Artikeln rücksichtlich der Kurhessischen Grafschaft Schaumburg, vom 13. November 1841, außer Kraft. Art. 6. Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Juli 1864 von dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden. Derselbe soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. So geschehen Berlin, den 4. April 1853. (gez.) von Pommer Esche. Pbilipsborn. Delbrück. von Schimpff. (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) Klenze. Duysing. Thon. von Thielau. Liebe. (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) Letzte Absendung: am 6ten Juli 1853.