( 156 ) 45) Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebstelegraphen der Sächsisch-Böhmischen und der Sichsisch- Schlesischen Staatseisenbahn für die allgemeine telegraphische Correspondenz betreffend; vom 21sten Juli 1853. □ Im 3 der Verordnung vom 27 sten November 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 319), die Ermäßigung der Gebühren für die telegraphische Correspondenz innerhalb Sachsens betreffend, ist die Veröffentlichung der Bestimmungen über Benutzung des Be- triebstelegraphen zwischen Dresden und Bautzen für die allgemeine Correspondenz vor- bebalten worden. Nachdem nun immittelst der Betriebstelegraph der Sächsisch-Schlesischen Staatseisen- bahn nicht allein auf der eben bemerkten Strecke, sondern auch zwischen den übrigen auf Königlich Sächsischem Staatsgebiete befindlichen Stationen der genannten Bahn (Rade- berg, Bischofswerda und Löbauy) für die allgemeine Correspondenz eröffnet, zugleich aber auch beschlossen worden ist, von und mit dem 1sten August dieses Jahres den Be- triebstelegraphen der Sächsisch-Böhmischen Linie zum telegraphischen Verkehre zwischen den Stationen Dresden, Pirna, Königstein und Krippen ebenfalls für die Correspon- denz benutzen zu lassen; so werden die Bestimmungen und resp. Beschränkungen, unter welchen jene Benutzung eintreten kann, nunmehr in Nachstehendem zu allgemeiner Kennt- niß gebracht: 1. Die Beförderung von Staats= und Privatdepeschen mittelst der bezeichneten Tele- graphenleitungen kann nur insoweit beansprucht werden, als der zunächst zu berücksichti- gende Eisenbahndienst solches gestattet. 2. Die Wahrung des Telegraphengeheimnisses ist zwar ebenso wie die pünktliche und Möglichst tertgetreue Beförderung der aufgegebenen Correspondenz den betheiligten Beam- ten zur Pflicht gemacht; eine weiter gehende Gewähr kann jedoch mit Rücksicht auf gleich- zeitige und beziehendlich vorzugsweise Verwendung der betreffenden Telegraphenapparate für den Eisenbahndienst nicht geleistet werden. 3. In vorbemerkter Weise steht die Benutzung des Betriebstelegraphen der Sachsfisch- Böhmischen sowohl, als der Sächsisch-Schlesischen Staatsbahn Jedermann frei, auch sind sämmtliche vorgenannte Stationen beider Linien zur Annahme telegraphischer Depeschen nach allen Stationen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins ermächtigt. 4. Die Büreaus der genannten Betriebstelegraphen sind bis auf Weiteres täglich — mit Einschluß der Sonn= und Festtage — für die Aufgabe von Staats= und Privat- depeschen von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends geöffnet.