(159 ) Statuten des Actienvereins zur Grubenräumung in der Stadt Dresden. ꝛc. ꝛc. 17. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine Verjährung an gerechnet, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. unerhobener „ insen und Die Zinsen= und Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn Immeen und wegen verloren gegangener Zinsen= und Dividendenscheine ein Mortificationsverfahren stattgesunden hat (§ 19), so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclu- stverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Zinsen und Dividenden, welche blos wegen Mangels der Zinsen= und Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erboben werden. Durch den Ablauf dieser vierjährigen und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. 2c. 2c. " & 19. Wegen verlorener oder untergegangener Actien, Interimsscheine, Zinsen= und Mortlsications= Dividendenscheine findet, auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten, das Edictal= verfahren. verfahren zum Behufe ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz in derselben Maaße, wie dieß für Königl. Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist, und zwar derge- stalt, daß die Actien= und Interimsscheine in dieser Beziehung ganz so, wie Königl. Säch- sische Staatsschuldscheine, hingegen Zinsen= und Dividendenscheine ganz so, wie die Zins- scheine von Königl. Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden. Nur wird hier- durch bestimmt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch Reseript vom 6ten October 1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Vereinsactien und In- terimsscheine auf eine Frist von vier Jahren beschränkt sein soll. Nach vollständiger Beendigung dieses Mortificationsverfahrens durch eingetretene Mchtekert des Präclusiverkenntnisses findet sodann die Ausfertigung neuer Documente tatt. Die § 24 genannte Gerichtsbehörde ist auch die competente Behörde für die Ein- leitung des Mortificationsverfahrens. 2c. 2c.