(186 ) Hierüber ist gegenwärtiges Bestätigungsdeecret ausgefertigt und unter Beidruckung des Siegels des Gesammtministeriums vollzogen worden. Dresden, den 1 Sten August 1853. Im Allerhöchsten Auftrage: Das Gesammtministerium. Dr. Zschinsky. Roßberg. Regulativ der Sparcasse zu Frauenstein. ꝛc. ꝛc. Rückzahlung 14. Die Rückzahlung der Einlagen erfolgt, mit Ausnahme des § 16 gedachten von Einlagen. Falls, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs, von welchem, wenn er mit der Person des Einlegers nicht identisch ist, vorausgesetzt wird, daß er zur Erhebung der Einlage resp. der Zinsen berechtigt sei. Die Casse ist daher für den Nach- theil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich, weswegen auch jeder Einleger das ihm ausgehändigte Einlage= und Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den durch dessen Verlust oder Mißbrauch ihm entstehenden Nachtheil selbst beizumessen hat. 2. 2. Verfahren bei 16. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, verloren gegan= so hat er diesen Verlust an einem und, wo möglich, am nächsten Expeditionstage während henen Sute⅜r der bestimmten Expeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher die Deputation davon lagebüchern. in Kenntniß setzt. Diese wird sodann, dafern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten, den Verlust unter Bemerkung der Nummer des Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, dreimal öffentlich bekannt machen (s. § 24), und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber auffordern, sich, wenn er Anspruch an dieses Buch zu haben glaubt, damit bei deren Verlust binnen drei Monaten, bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capitgl und Zinsen nicht auszahlen.