( 189 )] a) zollfrei: Hoxpfen; b) zu einem Zollsatze von 1 Thaler für den Zentner: Hohlglas, weißes, ungemustertes, welches mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern versehen, sonst aber nicht geschliffen ist, sofern es von Glashütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger ver- sendet wird; Zc) zu einem Zollsatze von 24 Thaler für den Zentner: Gold= und Silberpapier; Papier mit Gold= oder Silbermuster, durchgeschla- genes Papier, ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; ) zu einem Zollsatze von 3 Thalern für den Zentner: farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form; Glas- waaren in Verbindung mit unedeln Metallen und anderen, nicht zu den Ge- spinsten gehörigen Urstoffen, desgleichen Spiegel, deren Glastafeln nicht über 354 Stchsische □ Zoll das Stück messen, sofern diese Waaren von Glas- hütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger versendet werden. Diese vereinbarten Bestimmungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden, sowie alle hierbei Betheiligte darnach zu achten. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 1 6ten September 1853. Friedrich August. Johann Heinrich August Behr.