(194 ) 68) Verordnung, die Bestimmung der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer auf das Jahr 1853 betreffend; vom Zisten September 1853. Wenen der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer wird die im § 5 der Verordnung vom 30sten April laufenden Jahres (Seite 73 des Gesetz= und Verordnungsblattes) vorbehaltene Bestimmung auf das Jahr 1853 in Fol- gendem hiermit ertheilt: & 1. Für Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer auf das Jahr 1853, soweit sie nach der obgedachten Verordnung vom 3 Osten April laufenden Jahres zur Verrechtung gekommen, wird von der baaren Ein- nahme an Einnehmergebühr bewilligt: ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, ingleichen den Steuer- gemeinden zu Waldenburg und Lichtewalde, ein Procent den Mittelstädten, ingleichen den Steuergemeinden zu Hainsbach (bei Tharandt), Miltitz (im Steuerbezirke Meißen), Siebeneichen, Dittersbach mit Kleinelbersdorf (im Steuerbezirke Hohnstein), Bärenclause, Wiederoda, Cains- dorf, Liebschwitz, Niederpfannenstiel, Niederplanitz, Niederlösnitz (im Steuer- bezirke Zwickau), Schedewitz und Herrnhut, und zwei Procent den sämmtlichen übrigen kleinen Städten und Ortschaften des plat- ten Landes. 6&2. Wegen Berechnung der Einnehmergebühr sowohl bei der Grund= als Gewerbe- und Personalsteuer, ingleichen wegen Berechnung der Einnahmen und Ausgaben auf die außerordentliche Steuer bei beiden Abgabenbranchen wird für die Steuerbehörden beson- dere Anordnung ergehen. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den 21sten September 1853. Finanz-Ministerium. Behr. Zenker.