( 203 ) der Kirchen= und Schulgemeinden, inwiefern die Berechtigungstitel dem öffentlichen Rechte angehören, § 52, à und b ausdrücklich ausgenommen. Da nun · 1) die Kirchen= und Schulgemeinden kirchenrechtlich, also vermöge eines Titels des öffentlichen Rechts, zur Unterhaltung ihrer Pfarrer und Schullehrer verbunden sind, und daher, so oft sie dem Pfarr= oder Schullehne rücksichtlich einer Leistung an dasselbe gegenüberstehen, die öffentlicherechtliche Natur dieses gegenseitigen Rechtsverhältnisses, bis zum Erweis des Gegentheils, vermuthet werden muß, so müssen die ihnen, als Ge- meinden und nicht etwa auf Grund eines anderen, zufälligen Verhältnisses, obliegenden Leistungen an das Pfarr= oder Schullehn, bis zum Erweis des Gegentheils, als solche angesehen werden, mittels deren die Gemeinde ihrer kirchenrechtlichen, mithin auf einem Titel des öffentlichen Rechts beruhenden Verbindlichkeit genügen will, und welche daher der Ablösung auf einseitigen Antrag nicht unterliegen. Es kann dabei nichts darauf ankommen, daß eine Gemeinde dergleichen Leistungen zeither aus den Nutzungen gewisser ihr zugehörigen Grundstücke unmittelbar bestritten, oder vielleicht sogar förmlich darauf angewiesen hat, und sie als Reallast eines Gemeindegrund- stücks behandelt worden sind, da neben dem privatrechtlichen Titel dieser Reallast der die Gemeinde, als solche, verbindende Titel des öffentlichen Rechts, bis zum Erweis des Ge- gentheils, dergestalt wirksam geblieben ist, daß, auch nach Befreiung des betreffenden Grund- stücks von der Reallast, die Gemeinde zur unveränderten Fortgewährung der Natural- leistung verbunden bleiben würde, und daher eine Ablösung dieser Verbindlichkeit der Ge- meinde durch eine dem Pfarr= oder Schullehne zu gewährende Geldentschädigung nur im Wege freier Vereinigung stattfinden kann. Ein Anderes würde nur in dem Falle anzunehmen sein, wenn die Gemeinde ein mit einer Naturalleistung an das Pfarr= oder Schullehn schon behaftetes Grundstück an sich gebracht hätte, da solchenfalls ihre Verbindlichkeit nicht aus dem Parochial= oder Schulver- bande, sondern aus dem Besitze des privatrechtlich verhafteten Grundstücks abzuleiten wäre. Von der Anwendung dieser Grundsätze ist auch der Fall nicht auszunehmen, wo nicht sämmtliche, sondern nur einzelne der eingepfarrten oder eingeschulten Gemeinden eine Na- turalleistung an das Kirchen= oder Schullehn über sich haben, weil, wenn schon bei der ersten Bildung des Parochial= oder Schulverbandes und bei der ersten Dotirung der Kir- chen= und Schulstellen blos eine der eingepfarrten oder eingeschulten Gemeinden eine ge- wisse Naturalleistung übernommen hat, andere dergleichen Gemeinden aber vielleicht andere Leistungen übernommen haben, oder, sei es nun sogleich ursprünglich davon freigelassen oder bei ihrer vielleicht erst später erfolgten Aufnahme in den Verband damit verschont worden sind. 1853. 36