( 204 ) Dagegen sind Naturalleistungen, welche den Pfarr= und Schullehnen nicht von den Pfarr= und Schulgemeinden, sondern von anderen Personen, insbesondere auch von einzel- nen Mitgliedern der Pfarr= oder Schulgemeinde selbst, aus privatrechtlichen Gründen zu gewähren sind, der Ablösung auf einseitigen Antrag zwar allerdings unterworfen. Allein es ist zugleich eine Folge des obgedachten obersten Grundsatzes, daß 2) gleichviel ob in Abentrichtungen oder in gewissen Verrichtungen (z. B Fuhren) bestehende Naturalleistungen, welche entweder allen Mitgliedern einer Pfarr= oder Schulgemeinde, oder gewissen Elassen derselben, nach ganz gleichen oder doch mit Rücksicht auf die Besitzverhältnisse gleichmäßig geordneten Vertheilungsbestimmungen zum Besten der Geistlichen, Lehrer oder Kirchendiener obliegen, aber erweislich, nicht vermöge eines blosen Privatrechtstitels auf einem Grundstücke oder Grundstückencomplere haften, als un- abl ösliche Parochiallasten anzusehen sind. Vorstehende, zugleich die Competenz der Ablösungsbehörden bedingende Grundsätze baben letztere bei den an sie gelangenden Provocationen zu beobachten. Gegenwärtige Verordnung ist von den Herausgebern der § 21 des Gesetzes, die An- gelegenheiten der Presse betreffend, vom 1 Aten März 1851 (Blatt 67 des Gesetz= und Verordnungsblattes) gedachten Arten von Zeitschriften in diese nach den daselbst enthalte- nen Bestimmungen aufzunehmen. Dresden, den 2 2sten October 1853. Ministerium des Innern. Frhr. von Beust. Demutb. Letzte Ubserdung: am 1#ten November 1853