11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. (209 ) Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystalliffrten Stücken), gewöhnlicher Töpfer- thon und Pfeifenerde, Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde), Tripel, Umbra, Walkererde u. a.; .Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind; Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische, unausgeschälte Muscheln; Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde ein- geführt werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen; Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln rc., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; ungetrocknete Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erdpistazien); Karden oder Weberdisteln; Geflügel und kleines Wildpret aller Art; Glasur= und Hafnererz (Alquifoux); Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze; auch Kupferasche; Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effecten, inso- fern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen; Holz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau- und Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist; Anmerkung. Dem Landtransporte wird das Verflößen in losen Stücken auf Floßcanälen und Floß- bächen gleich geachtet. Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen; ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Ge- brauche als solche geeignet sind; dann die Wagen der Reisenden, ferner die beim Eingange über die Grenze zum Personen= oder Waarentransporte dienenden und nur deshalb eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke ein- führen, als sie beim Ausgange an Bord hatten; Reisegeräthe, auch Verzehrungs- gegenstände zum Reiseverbrauche;