( 270 ) bezirke Pirna zu vereinigen. Dagegen wird, zu Erhebung der Grundsteuern und Ab- lösungsrenten aus dem bisherigen Bezirke Hohnstein, eine Nebeneinnahme und zwar bis auf Weiteres in der Stadt Schandau errichtet werden. Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 2 2sten November 1853. Finanz-Ministerium. Behr. Kretzschmar. S S. ) Verordnung, den für Provocationen auf Ablösungen für den Zisten December 1853 anstehen- den Präclusivtermin betreffend; vom üisten December 1853. D. Gesetz, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, vom 15ten Mai 1851 (Seite 129 des Gesetz= und Verordnungsblattes) enthält 6 23 die Bestimmung: Vom ersten Januar des Jahres Eintausend Achthundert und Vier und Funfzig kommen, mit alleiniger Ausnahme der Ablösungsrenten und baaren Geldgefälle, alle auf einseitigen Antrag ablösbare Grundlasten und Dienstbarkeiten, auf deren Ablösung nicht bis dahin provoeirt worden ist, dergestalt in Wegfall, daß sie nur als persönliche Verbindlichkeiten des am 1sten Januar 1854 vorhandenen Be- sitzers und seiner Erben, so lange ersterer oder letztere das Grundstück nicht ver- äußern, fortdauern. Von denjenigen, welche für die nach vorstehender Bestimmung in Wegfall kommenden Grundlasten oder Dienstbarkeiten eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen haben, ist daher, bei Verlust derselben, längstens bis mit 3üsten December Eintausend Achthundert und Drei und Funfzig bei der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen der Antrag auf Ermittelung dieser Entschädigung anzubringen (auf Ablösung zu provociren). Unter diese gesetzliche Bestimmung fallen, da blos die darin ausdrücklich genannten baaren Geldgefälle und Ablösungsrenten, zu welchen auch die Geldgefällsrenten gehören, davon ausgenommen sind, alle nach §§ 51 und 101 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 1 7ten März 1832 (Seite 163 der Sammlung der Gesetze und Verordnungen), nach §& 1 und 10 des Gesetzes A., einige nachträgliche Bestimmungen zum Ab- lösungsgesetze betreffend, vom 21sten Juni 1846 (Seite 70 des Gesetz= und Verordnungsblattes) und