(272 ) den Präclusiotermins schon durch die Ausführungsverordnung vom 24 sten October 1851, &11 (Seite 383 des Gesetz= und Verordnungsblattes), sowie durch Veröffentlichungen anderer Art hingewirkt worden ist, so hat doch das Ministerium des Innern — in Be- tracht, daß nach ihm erstatteter Anzeige viele bei den obigen Bestimmungen Betheiligte noch immer nicht gehörige Kunde davon genommen haben sollen — sich bewogen gefunden, gegenwärtige Verordnung zu Verwarnung derselben vor dem ihnen drohenden Rechtsver- luste zu erlassen. Auch werden alle Stadträthe und Gemeindevorstände hiermit angewiesen, schleunig auf geeignete Weise die Angesessenen ihres Orts auf den Inhalt dieser Verord= nung aufmerksam zu machen. » Obstehende Verordnung ist nach § 21 des Gesetzes vom 1 4ten März 1851 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 62 fg.) in allen daselbst gedachten Zeitschriften abzudrucken. Dresden, den 1 sten December 1853. Ministerium des Innern. Für den Minister: Kohlschütter. Demuth. Letzte Absendung: am loten December 1853.