( 276 ) delt, gestattet sein, den Kranken unerwartet der durch die gedachte Bekanntmachung, durch das Generale vom 29sten Juni 1810 (Cod. Aug. Forts. 3, Abth. I, Seite 475) und durch das Gesetz und die Bekanntmachung vom 26sten Mai 1834 (Seite 125 des Ge- setz= und Verordnungsblattes. vorgeschriebenen ärztlichen und obrigkeitlichen Erörterungen und Berichterstattungen sofort in diese Anstalt zu bringen, wenn a) von einem verpflichteten Bezirks= oder Gerichtsarzte unter dessen dienstlicher Verantwortlichkeit bescheinigt wird, daß die betreffende Person geisteskrank und noch begründete Hoffnung auf deren Heilung vorhanden, dieselbe daher zur Heilbehandlung in Sonnenstein geeignet sei; b) wenn überdieß ein Heimathsschein des Aufzunehmenden, oder wenigstens eine obrig- keitliche Bescheinigung darüber beigebracht wird, daß er Königlich Sächsischer Staatsange- höriger und zur Feststellung seines Heimathsorts das Nöthige eingeleitet sei. 2. Auf Geisteskranke, welche mit ansteckenden, oder Ekel erregenden Körperkrankheiten behaftet sind, oder welche sich in schwangerem Zustande befinden, leidet die Bestimmung unter Punkt 1 keine Anwendung. Z. Wenn das unter 1, à erwähnte, zur sofortigen Einlieferung eines Geisteskranken ermächtigende ärztliche Zeugniß nicht zugleich einen vollständigen ärztlichen Fundbericht nach Vorschrift des Generales vom 29#sten Juni 1810 enthält, so ist ein solcher binnen längstens vier Wochen noch nachzubringen, auch soviel wie möglich dafür zu sorgen, daß wenigstens unter der Begleitung des Einzuliefernden sich Jemand befinde, welcher über dessen Gesund- heits= und Lebensverhältnisse den Anstaltsärzten die zu einer zweckmäßigen Behandlung desselben nöthigen vorläufigen mündlichen Mittheilungen machen kann. 4. Alle Behörden und Beamten, deren dienstliche Mitwirkung. zur Aufnahme Geistes- kranker nach Sonnenstein in Anspruch genommen wird, haben das ihnen dießfalls Oblie- gende mit thunlichster Beschleunigung zu besorgen. 5. Die Obigem gemäß erfolgte vorläufige Einlieferung eines Geisteskranken nach Sonnenstein überhebt dessen Angehörige oder Obrigkeit der Verbindlichkeit nicht, die nach- trägliche Genehmigung zu seiner Beibehaltung bei dem Ministerium des Innern einzuholen und das wegen Beibringung der Ausstattungserfordernisse, Feststellung und pünktlicher Ab- führung der Verpflegungsbeiträge und sonst etwa noch Erforderliche den bestehenden Vor- schriften gemäß noch später zu besorgen und sind auch hierbei unnöthige Verzögerungen der Sache thunlichst zu vermeiden. Dresden, den 29sten November 1853. Ministerium des Innern. Frhr. von Beust. Weigel. Letzte Absendung: am 23sten December 1853.