XV) Getreide — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafür nicht erhoben wird .. Gewerbesteuer — nach welcher Höhe selbige von den Bankschlächtern im Jahre 1854 zu entrichten ist . — — ist von den dem Königreiche Belgien angehörigen Fabrikanten und Gewerbtreibenden, sowie deren Reisenden, wenn sie in hiesigen Landen das im 641, sub des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24sten December 1845 bezeichnete Gewerbe treiben, künftis wiederum zu er— heben . — von Ausländern im Jahre 1855 zu entrichtende, — Höbe derselben . Gewerbe= und Personalsteuer, außerordentliche, im Jahre 1854 zur Erhebung kommende, — Einnehmergebühr dabei . — nach welcher Höhe selbige im Jahre 1855 zu erheben ist Gewerbeverein zu Annaberg, s. Annaberg. Gewerbtreibende — welche Vereinbarung zwischen den Staaten des deut- schen Zoll= und Handelsvereins und der Kaiserl. Königl. Oesterreichi- schen Regierung wegen gegenseitiger Behandlung derselben getroffen worden ist . — — Ausdehnung der zwischen den Zollbereinsftaaten wegen gegenseitiger Behandlung derselben bestehenden Bestimmungen auf die Staaten des vormaligen Steuervereins — — Wiederaufhebung der wegen gegenseitiger Behandlung derselben zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Königreiche Belgien getroffenen Bestimmungen Gifthaltige Farben — Verbot wider deren Verwendung 4 Spielwaaren für Kinder Gnadengroschencasse zu Freiberg, s. Freiberg. Graupe — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafür nicht erhoben wird . Gries — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafür nicht erhoben wird Grütze — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafur nicht erhoben wirdd Grundsteuer — nach welcher Höhe selbige im Jahre 1855 zu erheben ist — Betrag der Einnehmergebühren für Erhebung der außerordentlichen Zuschläge hierzu. Grundstücke, auf deren Folien im Grund— und Gypothekenbuche Forderungen der Oberlausiher landständischen Hypothekenbank und des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins eingetragen sind, — Anweisung der Hy— pothekenbehörden zu Benachrichtigung der genannten Creditanstalten von Besitzveränderungen und bevorstehenden Zwangsversteigerungen dabei ——Erledigung eines Zweifels bei § 17 des Gesetzes vom 1Aten Juni 1834 über Zusammenlegung derselben in Bezug auf deren Umtausch und Entschädigung der dabei Betheiligten Tag. 26 Sept. 1 Nov. 2 Jan. 19 Jan. 8 Dec. 3 Oct. 8 Dec. 1853. 28 Dec. 1854. 7 Jan. 6 März 21 März Seite. 171 195 25 fg. 203 174 fg. 202 8fg. 22 25 fg. 123 fg. 171 195 171 195 171 195 202 203 82 fg. 89 fg. Paragraph. 1 u. 2.