(XIX ) N. Nachtsignale für die Dampfschiffe auf der Elbe — deren Einrichtung Neukirchen, Stadt, — Bestätigung des Regulativs für die dasige Sparcasse Niederlageregulativ vom 1sten December 1841 — welche Modificationen dabei in Bezug auf Erleichterung des Verkehrs getroffen worden sind O. Oberlausitz, Markgrafthum, — Befreiung der dasigen landständischen Hypo- thekenbank von Entrichtung des Schriftenstempels — die Hypothekenbehörden werden angewiesen, die dasige landständische Hypothekenbank von Besitzveränderungen und bevorstehenden Zwangs- versteigerungen bei Grundstücken, auf deren Folien im Grund= und Hy- pothekenbuche Forderungen derselben eingetragen sind, in Kenntniß zu setzen . — Verlängerung des der dasigen Hypotheken, auch Leih= und Spar- bank früher ertheilten Privilegiums zu Ausgabe von Banknoten, inglei- chen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten dieser Bank Obstmost, in das Königreich Württemberg eingeführter, — auf welchen Stra- ßen dessen Einfuhr stattfinden soll. Oesterreich, Kaiserreich, — Vertrag mit der dasigen Regierung wegen Ueber— — nahme und Weiterbeförderung der Schüblinge auf der Dresden-Prager Eisenbahn . — Uebereinkunft zwischen der vasigen Regierung und den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden — Uebereinkunft zwischen der dasigen und Königl. Sächsischen Regier- ung wegen der gegenseitigen Behandlung von Concursfällen — inwiefern die diesseitigen Gerichtsbehörden bei Zweifeln über die Statthaftigkeit von Requisitionen der dasigen Behörden in Fällen der obgedachten Uebereinkunft Bericht an das Zustizministerium zu erstat- ten haben Oesterreichisch- Deutscher? Telegraphenverein- – Ergänzungen und — Abänderungen der in der Beilage O zu der Bekanntmachung vom 29sten Februar 1852 zusammengestellten Bestimmungen über die Be- handlung der internationalen Correspondenzen dabei — — demselben tritt das Großherzogthum Veclenburs Schwerin ingleichen das Großherzogthum Baden bei Oldenburg, Großherzogthum, — Ausdehnung der zwischen den Zollvereins— staaten wegen gegenseitiger Behandlung der Gewerbtreibenden und Han— delsreisenden bestehenden Bestimmungen auf selbigee — welche Straßen beim übergangsabgabepflichtigen Verkehre mit Bier und Branntwein nach diesem Großherzogthume und von letzterem nach einzelnen Zollvereinsstaaten inne zu halten sind. . Höhe der Uebergangsabgabe von dem aus selbigem nach Sachsen über- geführten Biere und Branntweine . Tag. 20 Juni 7 Sept. 12 Sept. 16 Febr. 6 März 15 April 31 Jan. 1853. 24 Dec. 28 Dec. 1854. 18 Febr. 18 Febr. 1853. 28 Dec. 1854. 5 April 113 Juni 7 Jan. 14 Jan. 31 Jan. r 2 Seite. 138 fg. 197 fg. 165 fg. 63 82 fg. 113 fg. 27 13 fg. 8fg. 66 fg. 69 1fg. 93 130 22 18 fg. 27 fg. 19 Paragraph. 1—5 1—5