(XXV ) Wildpret — binnen welcher Zeit dasselbe zum Verkaufe feilgeboten werden darf Württemberg, Königreich, — weitere Uebergangsstraßen für den Verkehr mit Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz dahin g. Zittau-Löbauer Eisenbahn — Eröffnung des Betriebstelegraphen auf selbiger für die allgemeine Correspondecnnz Stadt, — wem die Entscheidung über Beschwerden gegen das dasige Telegraphenbüreau zustehen soll Zoll — Elb= — — welche Vereinbarungen zwischen den Elbuferstaaten zu fernerer Erläuterung und Ergänzung der Elbschifffahrtsacte vom 23sten Juni 1821 und der Additionalacte vom 13ten April 1844 in Bezug auf dessen künftige Erhebung getroffen worden sind Zollverein, deutscher, — welche Vereinbarung zuischen selbigem und der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regierung wegen gegenseitiger Be- handlung der Handelsreisenden getroffen worden ist. .% — — Ausdehnung der zwischen den dazu gehörigen Staaten wegen gegen- seitiger Behandlung der Gewerbtreibenden und Handelsreisenden be- stehenden Bestimmungen auf die Staaten des vormaligen Steuervereins — — welche Straßen und Steuerabfertigungsstellen beim übergangsabga- bepflichtigen Verkehre mit Bier und Branntwein nach und von Hanno- ver, Oldenburg und Schaumburg-Lippe inne zu halten sind Zittau, v — Hähe der Uebergangsabgabe von dem aus letztgenannten Staaten nach Sachsen übergehenden Biere und Branntweine — — Wiederaufhebung der wegen gegenseitiger Behandlung der Handels- reisenden zwischen selbigem und dem Königreiche Belgien getroffenen Bestimmungen — — auf welchen weiteren üebergangsstraßen die Einfuhr von Wein, Obst- most, Branntwein, Bier und Malz in das Königreich Württemberg stattfinden soll . ———Vertragwegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem der dazu gehörigen Staaten — — Erhöhung des bisherigen Steuersates für Branntwein, ingleichen des Eingangszolls für Hefe. — — welche Modificationen bei dem unterm 1sten December 1841 publi- cirten allgemeinen Niederlageregulative in Bezug auf künftige Erleich— terung des Verkehrs getroffen worden sind — — fernerweite Einstellung der Erhebung des Eingangszolls sir Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate — — Höhe der Steuervergütung für ausgeführten inländischen Vranntwein — — Uebersicht der Uebergangsabgabesätze, wie dieselben in denjenigen Zollvereinsstaaten, wo auf die Production oder Zubereitung gewisser eigener Erzeugnisse Steuern gelegt sind, von gleichnamigen Erzeugnissen anderer Vereinsländer dermalen erhoben werden. Tag. 19 Juni 31 Jan. 24 April 28 Juni 5 Mai 1853. 28 Dec. 1854. 7 Jan. 14 Jan. 31 Jan. 19 Jan. 31 Jan. 10 März (28 Juni 19 Oct. 12 Sept. (26 Sept. 11 Nov. 2 Oct. 17 Oct. 1854. Seite. 131 27 97 fg. 148 102 fg. 8fg. 22 18 fg. 27 fg. 19 25 fg. 83 fg. 144 fg. 194 165 fg. 171 195 173 179 fg. Paragraph. 1—3 1—5 1—8