Gesch-und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 1 I#t# Stück vom Jahre 1854. — — : * — –⅛ ——————— —..————— —————3J———————2831 &# 1) Verordnung, die für die Benutzung der Staatstelegraphen geltenden Bestimmungen und den Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenverein betreffend; vom 28sten December 1853. Nechvdem die gegenwärtig dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine angehörenden Regierungen von Sachsen, Oesterreich, Preußen, Bayern, Hannover, Württemberg und den Niederlanden zum Zwecke einer zeitgemäßen Ergänzung und beziehendlich Abänderung der Bestimmungen des die Bildung des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins betref- fenden Vertrags vom 25sten Juli 1850 und des dazu gehörigen ersten Nachtragsvertrags vom 1 Aten October 1851 am 23sten September dieses Jahres einen mit dem üsten Ja- nuar 185 4 in Gültigkeit tretenden zweiten Nachtragsvertrag abgeschlossen haben; so wird der Inhalt des letzteren, insoweit danach die mittels Bekanntmachung vom 29sten Februar 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 33) veröffentlichte Zusammen- stellung der bisherigen Bestimmungen verschiedene Ergänzungen oder Abänderungen zu er- fahren hat, in der Beilage unter 0 zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dabei zugleich Folgendes verordnet: Die in der Beilage unter D enthaltenen Bestimmungen haben eben so wie die in der Beilage O der Verordnung vom 29sten Februar 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 34 fg.) zusammengestellten Bestimmungen, insoweit sie nicht ihrer Natur nach ausschließlich für die internationale Correspondenz der Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins von Geltung und insoweit nicht für die innere Correspondenz im Bereiche der Königlich Sächsischen Staatstelegraphen- linien besondere Anordnungen getroffen sind, auch auf letztere als Ergänzungen der unterm 1 3ten September 1850 ergangenen Verordnung, die Benutzung der Staatstelegraphen betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1850, Seite 227) Anwendung zu leiden. 1854.