½ Die Bankschlächter haben auf das Jahr 1854 an ordentlicher Gewerbesteuer zu entrichten à) in großen und Mittel-Städten neun Pfennige und b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande acht Pfennige von jedem Thaler der ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer, welche dieselben im Jahre 1853 zu erlegen gehabt haben. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, den 2ten Januar 1854. Finanz-Ministerium. Behr. Zenker. 3) Verordnung, die zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handelsvereins einerseits und den Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Staaten anderseits wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung betreffend; vom 28sten December 1853. In 1 Sten Artikel des zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich und Sr. Majestät dem Könige von Preußen unterm 1 9ten Februar 1853 abgeschlossenen und vom Anfange künftigen Jahres an in Wirksamkeit tretenden Handels= und Zollvertrags, welchem die übrigen Zollvereinsstaaten nach Art. 41 des über die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins abgeschlossenen Vertrags vom 4ten April 1853 beigetreten sind (Seite 100 und 110 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahr 1853), ist bestimmt, daß Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster (Proben) derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder in dem Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in dem anderen Staate keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein sollen. Auch enthält noch der allegirte Artikel die fernere Bestimmung: daß beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels over zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der beiden Staaten die