(9 ) Unterthanen des anderen, eben so wie die eigenen Unterthanen, behandelt wer- den sollen. Nachdem nun zu Ausführung dieser Bestimmungen über die Form der Gewerbs- legitimationszeugnisse, sowie der bei dem steuerfreien Geschäftsbetriebe zu führenden Ge- werbesteuerfreischeine mit der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regierung weitere Verein- barung getroffen worden ist, so wird hiermit Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: & 1. Inländer, welche für einen Gewerbsbetrieb der vorgedachten Art in den Oesterreichischen Staaten die vereinbarten Begünstigungen zu erlangen wünschen, haben sich mit Zeugnissen zu versehen, welche je nach der Beschaffenheit des zu betreibenden Ge- schäfts oder nach der persönlichen Eigenschaft dessen, dem solche ertheilt werden sollen, nach den unter I, II und III beigefügten Formularen, und zwar für Bewohner großer oder Mittel-Städte von den Stadträthen daselbst, für Bewohner kleiner Städte und des platten Landes von den Bezirksamts- hauptmannschaften unentgeltlich auszustellen sind. § 2. Gegen Vorzeigung der Zeugnisse sub I und II und der polizeilichen Legiti- mationen haben sich die inländischen Gewerbtreibenden und Fabrikanten und deren Rei- sende, welche in den Oesterreichischen Staaten Ankäufe machen oder Bestellungen suchen wollen, daselbst einen Gewerbesteuerfreischein nach dem Formulare sub IV ausstellen zu lassen. Die Ausfertigung dieser Scheine erfolgt von den Kaiserl. Königl. Bezirksämtern oder den den Statthaltereien oder Kreisämtern unmittelbar untergebenen Stadtmagistraten, und es sind die Scheine an demjenigen Orte, wo sich dergleichen Behörden befinden, und den der Inländer bei seiner Handelsreise in dem jenseitigen Staate zuerst betritt, zu entnehmen. Diejenigen, welche blos die Oesterreichischen Messen und Jahrmärkte besuchen wollen, bedürfen eines solchen Freischeins nicht, sondern haben nur das Zeugniß nach dem For- mulare Sub IlI zur Vorzeigung bei den jenseitigen Behörden bei sich zu führen. s 3. Oesterreichische Fabrikanten und Gewerbtreibende, ingleichen die in deren Diensten siehenden Reisenden, welche in Sachsen der vereinbarten Begünstigung theilhaftig werden wollen, haben sich ebenfalls nach Beschaffenheit des Geschäfts oder der persönlichen Eigenschaft mit einem Zeugnisse nach den Formularen Sub 1, II und III zu versehen. Diese Zeugnisse werden von den im § 2 gedachten Oesterreichischen Behörden ausgestellt. & 4. Diejenigen Oesterreichischen Fabrikanten und Gewerbtreibenden, sowie deren Reisende, welche in Sachsen Ankäufe machen oder Bestellungen suchen und dafür die ver- 1951. 2