(18 ) der Staatstelegraphen geltenden Bestimmungen und den Deutsch-Oesterreichischen Tele- graphenverein betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 185 4, Seite 1 fg.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist. Die Beförderung der wechselseitigen Correspondenz zwischen Leipzig, Altenburg und Zwickau bleibt ausschließlich dem Staatstelegraphen vorbehalten. Dresden, am hten Januar 1854. Finanz-Ministerium. Behr. Opelt. 6) Bekanntmachung, den übergangsabgabepflichtigen Verkehr mit Bier und Branntwein nach und von Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe betreffend; vom 14ten Januar 1854. Neoch der Verordnung vom 27sten December 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 287) dürfen Gegenstände, welche beim Verkehre zwischen einzelnen Zollvereins- staaten einer Uebergangsabgabe unterliegen, nur auf gewissen Straßen und über gewisse Steuerabfertigungsstellen von dem einen in den anderen Staat übergeführt werden. Mit Rücksicht hierauf und nachdem das Königreich Hannover, das Herzogthum Oldenburg und das Fürstenthum Schaumburg-Lippe mit den Staaten des Zollvereins vom gegenwärtigen Jahre an zu einem Gesammtzollvereine sich verbunden haben, wird in dber Beilage das Verzeichniß derjenigen Straßen und Steuerabfertigungsstellen, welche beim übergangsabgabepflichtigen Verkehre mit Bier und Branntwein nach und von Han- nover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe innezuhalten sind, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zugleich wird bemerkt, daß von den in der Beilage verzeichneten Amtsstellen folgende zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen befugt sind, 1) in Preußen und Pyrmont: die Hauptämter zu Wittenberge, Salzwedel, Minden und Rheine, sowie die Steuerämter und Uebergangsstellen zu Pyrmont und Vlotho; 2) in Braunschweig: die Hauptämter Holzminden, Wolffenbüttel und Braunschweig, sowie die Steuerämter und Uebergangsstellen zu Eschershausen, Vorsfelde, Seesen und Lichtenberg, und