(19 ) 3) in Kurhessen: die Stellen zu Rinteln, Nenndorf und Oldendorf. In Bezug auf diejenigen Amtsstellen, welche in Hannover, Oldenburg und Schaum— burg-Lippe zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen befugt sind, inglei- chen über welche Stellen Branntwein mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgehen darf, wird besondere Bekanntmachung vorbehalten. Der Betrag der Uebergangsabgabe von dem aus Hannover, Oldenburg und Schaum- burg-Lippe nach den Sachsen mit umfassenden Staaten des engeren Steuervereins über- gehenden Biere und Branntweine ist übrigens von diesem Jahre an ganz derselbe, wie er in der Beilage A. II. und III. zu der oben angezogenen Verordnung vom 27 sten Decem- ber 1841 festgesetzt ist, nämlich: — Thlr. 7 Ngr. 5 Pf. vom Sachsischen Centner Bier und 6 — — vom Ohm zu zwei Sächsischen Eimern Branntwein bei 506 Alkohol nach Tralles. Dresden, am 1 4ten Januar 1854. Finanz-Ministerium. Behr. Schäfer.