( 22 ) 7) Verordnung, die Ausdehnung der zwischen den Jollvereinsstaaten wegen gegenseitiger Behand- lung der Gewerbtreibenden und Handelsreisenden bestehenden Bestimmungen auf die Staaten des vormaligen Steuervereins betreffend; vom 7ten Januar 1854. In Art. 18 des in Nr. 39 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1853 publicirten Vertrags über die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handelsvereins vom 4ten April vorigen Jahres sind die früheren, zwischen den Zollvereinsstaaten wegen gegenseitiger Behandlung der Gewerbtreibenden und Handelsreisenden getroffenen Bestim- mungen erneuert und auch auf die Staaten des vormaligen Steuervereins, nämlich auf das Königreich Hannover und das Großherzogthum Oldenburg nebst den ihnen angeschlos- senen Gebieten, welche nach Art. 2 des erwähnten Vertrags dem Zollvereine beigetreten sind, ausgedehnt worden. Es haben daher vom Anfange jetzigen Jahres ab, von wo an der mehrgedachte Ver- trag in Wirksamkeit getreten ist, rücksichtlich des gegenseitigen Verkehrs der Gewerbtrei- benden und Handelsreisenden zwischen dem Königreiche Sachsen und den vormaligen Steuer- vereinsstaaten alle diejenigen Bestimmungen Anwendung zu finden, welche in der fraglichen Beziehung im § 42, Sub 1 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 2 4 tten December 1845 (Seite 329 des Gesetz= und Verordnungsblattes) und in §§ 26 und 27 der Ausführungsverordnung zu den Gewerbe= und Personalsteuergesetzen vom 23sten April 1850 (Seite 49 und 50 des Gesetz= und Verordnungsblattes) vorgeschrieben worden sind. Indem Solches wierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, erhalten zugleich die betreffenden Behörden Anweisung, dem entsprechend in vorkommenden Fällen zu verfahren. Dresden, den 7ten Januar 1854. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Frhr. von Beust. Behr. Zenker.