(28 ) Gildehaus Peine Friedland Polle Fallersleben Münden Dassel Gifhorn Uslar Bodenwerder Ochsendorf Wunstorf Einbeck Bockenem Hannover Alfeld Osterode Lauenau Goslar Nordheim Coppenbrügge Salzgitter Halle zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen; b) außer den Uebergangsstellen aa) die Hauptzollämter, Nebenzollämter I. Classe, die Hauptsteuerämter und Steuerämter zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen; blh) die Hauptzollämter und Nebenzollämter I. Elasse, die Hauptsteuerämter und diejenigen Steuerämter, welchen die Befugniß zur Erledigung der Begleit- scheine II. beigelegt ist, ingleichen die etwa besonders autorisirten Steuer- stellen zur Erledigung von Uebergangsscheinen. 3) Das der Bekanntmachung vom 1 é4ten Januar dieses Jahres mit beigefügte Ver- zeichniß der Uebergangssteuerstellen bedarf insoweit einer Berichtigung, als für die Straße von Münster nach Osnabrück die Uebergangssteuerstelle nicht in Loburg, sondern in Telgte errichtet worden ist. 4) Bis auf weitere dießfallsige Bestimmung hat die Ausfuhr von Branntwein nach Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe mit dem Anspruche auf Steuervergütung über die Zoll= und Steuerstellen in Wittenberge Vlotho Salzwedel Minden Mackenrode Lübbecke Beverungen Telgte und Barntrup Rheine Statt zu finden, und ist übrigens zu Begründung dieses Anspruchs auch die Bescheinigung der gegenüber liegenden Grenzabfertigungsstelle über den Eingang des Branntweins erforderlich. Dresden, am 31 sten Januar 1854. Finanz-Ministerium. Behr. S ch ä fer .