(31) T) eines Verbindungsgleises zwischen dem projectirten Bahnhofe in Dresden und dem Kohleneinschiffungsplatze an der Elbe mit Instandsetzung des letzteren, wird vorläufig auf Eine Million Siebenhunderttausend Thaler — — festgestellt, die sich unter Actien zu Einhundert Thaler vertheilen. Zu jeder Erhöhung dieses Anlagecapitals, sie geschehe durch Ausgabe neuer Actien, oder durch Aufnahme eines Anlehens, ist Genehmigung der Staatsregierung erforderlich. 5. Der zur statutenmäßigen Verzinsung der während der Bauzeit auf die Actien zu leistenden Einzahlungen erforderliche Bedarf ist aus dem Anlagecapitale (§ 4) vorschuß- weise zu entnehmen, der Gesammtbetrag dieser Entnehmungen aber künftig nach vollendetem Bahnbaue zum Anlagecapitale hinzuzuschlagen und, soweit nöthig, entweder durch Creirung neuer Actien oder auf sonst geeignete Weise zu decken. 6 6. Die Eisenbahngesellschaft ist der Regierung gegenüber verpflichtet, die Eisenbahn von Dresden nach Tharandt und die behufs der Verbindung der Kohlenwerke mit der Hauptbahn Seiten der Regierung für nothwendig erachteten Zweigbahnen vollständig in der aus den vorzulegenden und zu genehmigenden Bauplänen sich ergebenden Richtung auszuführen und zwar, was die Hauptbahn anlangt, jedenfalls dergestalt, daß die Anlage die Füglichkeit zur Benutzung als Theil einer künftig etwa anzulegenden Eisenbahn nach Freiberg gewährt, und für sämmtliche, dem Plauenschen Kohlenbassin angehörige Werke zugänglich sei. Die Erbauung der Hauptbahn ist innerhalb Zwei Jahren von der Publication der Verordnung, durch welche das Expropriationsgesetz für dieselbe in Wirksamkeit gesetzt wird, zu vollenden, dergestalt, daß sie ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb gesetzt werden kann. Für die Zweigbahnen werden die jedesmaligen Baufristen Seiten der Regierung besonders festgestellt. Die Ausführung des Unter= und Oberbaues und der künftige Betrieb erfolgt nach densenigen Normalien, welche für die hierländischen Staatsbahnen grundsätzlich be- stehen, unter der Leitung des Directoriums durch die von demselben anzustellenden Techniker, aber in Gemäßheit der Vorschriften der Allerhöchsten Verordnung vom 26sten Juni 1851 unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung. Eine gleiche Oberaufsicht übt die Staatsregierung über die Unterhaltung der Bahn und ist die Gesellschaft verbunden, in dieser Beziehung den im Interesse der Sicherheit und des Verkehrs zu gebenden Anordnungen der Staatsregierung Folge zu leisten. & 7J. Die Spurweite auf der Eisenbahn von Dresden nach Tharandt hat, wie auf den übrigen Sächsischen Eisenbahnen, 4 Fuß 81 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen zu betragen. Der Bahnkörper der Hauptbahn ist durchgängig in der für ein