(35) 13. Denjenigen Anordnungen und Einrichtungen, welche in Hinsicht auf die polizeiliche Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf der Eisenbahn von Dresden nach Tharandt von der Regierung getroffen werden dürften, ist von der Gesell- schaft unbedingt Folge zu leisten. Namentlich ist sie verpflichtet, auf allen Bahnhöfen, wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau anzu- weisen, nicht minder alle für jenen Dienst bestimmte Polizeibeamten, welche die Züge regelmäßig begleiten, oder in besonderen Aufträgen die Bahn bereisen, sowie alle Gen- darmen in Dienstkleidung unentgeldlich zu befördern. 14. Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beauf- sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von der Gesellschaft zu ersetzen. #15. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehm- ungen an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in einer Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen, und, für den Fall eines solchen, die durch die Herstellung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahn- linie auf die andere bedingten Anstalten und Betriebseinrichtungen zu treffen. Kommt hierüber unter den betheiligten Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinigung nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung der Regierung anheim. « Z16.WenninFolgedesBauesderEisenbahnzumeeckederVerbindungder Bahnhöfe und Anhaltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Ver— anstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flur- gemeinde oder sonstiger Baupflichtigen einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Re- gierung zusteht. §& 17. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, sowie für etwaige, vdurch außerordentliche Ereignisse bedingte zeitweilige Unterbrechungen des Bahnbetriebs, kann die Gesellschaft vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen, es wäre denn, daß eintretenden Falls den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein Landesgesetz oder durch Staatsverträge ein Schädenanspruch zugestanden wird. #18. Die Gesellschaft soll während der zwei Baujahre, sowie während fernerer drei Jahre nach Ablauf derselben eine Befreiung von der Gewerbesteuer zu genießen haben. 65