( 44 ) Eigenthum der Gesellschaft constatirt, und soweit möglich veräußert, der nach Berichtigung sämmtlicher Passiven verbleibende Baarbestand aber auf das An- lagecapital gleichmäßig vertheilt. Diese Vertheilung darf jedenfalls nicht früher erfolgen, als nach Ablauf einer von der dritten Insertion der Bekanntmachung an laufenden sechsmonat- lichen Frist. Die Schlußrechnung ist nach erfolgter Prüfung durch den Aus- schuß einer zusammenzurufenden Generalversammlung zur Justiffcation, sowie zur Liberirung des Directorii und sonstiger Interessenten vorzulegen; b) durch den auf dem Wege freier Vereinigung erfolgenden Uebergang der Bahn in den Besitz der Staatsregierung; F4) durch Geltendmachung des der Staatsregierung nach §# 20 der Concessions- bedingungen zustehenden Rechts, mittelst Kaufs das Eigenthum der Eisenbahn sammt Zubehör zu erwerben. Actien . Zahl. § 9. Das im § 3 gedachte Anlagecapital von 1,700,000 Thalern wird durch 17000 Actien, eine jede zu 100 Thaler — — im Vierzehnthalerfuße aufgebracht. Eigenschaft. 10. Die Actien lauten auf den Inhaber und der jedesmalige körperliche Inhaber einer Actie wird ohne Rücksicht auf den Besitztitel als Actionär betrachtet. Eine Rück- forderung der geleisteten Einzahlungen ist unstatthaft, ebensowenig aber auch der Inhaber einer Actie über deren Neunwerth gegen die Gesellschaft oder gegen Dritte verbindlich. Jede Actie gewährt dem Besitzer einen nach dem Verhältnisse des darauf eingezahlten Be- trags zu bemessenden Antheil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Verluste der Gesellschaft. Höhe. 6 11. Oer auf jede Actie, einschließlich der gegen die ersten Interimsactien (von gpbelchen unter A. ein Schema beigefügt ist) eingezahlten zehn Thaler, einzufordernde Ge- – sammteinschuß darf die Summe von ein Hundert Thalern — — nicht übersteigen, diese Bestimmung auch in keiner Weise abgeändert werden. * *12. Die gegen die Anzahlung ausgegebenen, wie die gegen die ferneren Einzahl- — ungen nach dem sub B. beigefügten Muster auszugebenden Interimsactien, welche mit — — s - dem Facsimile der Unterschriften zweier Directoren zu versehen sind, vertreten bis zur Aus— gabe der Actien deren Stelle in jeder Beziehung und begründen für ihre Inhaber alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Actionärs. Form der 613. Die Actien, deren Ausgabe bei der letzten Einzahlung erfolgt, werden nach dem unter C. beigefügten Muster ausgefertigt und von sämmtlichen Directoren durch eigen- bpäundige Namensunterschrift vollzogen.