( 49 ) schlagenden Beweismitteln zu einer nach Stimmenmehrheit zu ertheilenden Entscheidung von den Parteien schriftlich vorzutragen. Die Eingabe jeder Partei wird der Gegenpartei zu einer binnen vierzehn Tagen schriftlich darauf abzugebenden Erklärung mitgetheilt. Erfolgt letztere nicht binnen der festgesetzten Frist, so werden die von dem Gegentheile an- geführten Thatsachen für eingeräumt angesehen. Sind die Parteien über die factischen Umstände nicht einig und die vorhandenen Documente zu deren völliger Ermittelung nicht hinreichend, so geben die Schiedsrichter behufs einer von ihnen der einen oder anderen Partei auferlegten Beweisführung unter Vorzeichnung des Beweisthemas und Bestimmung der Beweisfrist die Sache an das Königliche Stadtgericht zu Dresden ab, welches nach den Regeln des gewöhnlichen Proceßverfahrens das Erforderliche unter gewöhnlicher Ladung der Parteien verfügt und die Sache bis nach Bekanntmachung und beziehendlich Purification des Productions= und nach Befinden Reproductions-Erkenntnisses fortstellt, sodann aber dieselbe an die Schiedsrichter zur Abfassung der Hauptentscheidung zu- rückgiebt. # 40. Gegen die in Gemäßbeit der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Ent= Unzulässigkeit scheidungen des Königlichen Stadtgerichts und der Schiedsrichter ist kein Rechtsmittel * nniiun zulässig. « « 841.DieVollstreckungschiedsrichterlicherAussprüchegehörtvordenordentlichenVollstreckuws Richter. Regierungscommissar. § 42. Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Gesellschaft wird ein Ernennung. Regierungscommissar bestellt. 43. Derselbe hat das Recht: a) den Versammlungen des Ausschusses beizuwohnen und von den Verhandlungen des Directorii, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen desselben, fortwährende Kenntniß zu nehmen; b) die Ausführung solcher Beschlüsse, gegen die ihm im Interesse der Staats- regierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, ins- besondere aber solche Beschlüsse über Dividendenvertheilung, welche die zu verthei- lende Dividende auf Kosten des Zustandes der Bahn und der Betriebsmittel zu erhöhen suchen, bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhindern; c) in Generalversammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspassus be- richtigt, die Abstimmung gehörig geleitet und Nichts beschlossen werde, was den Statuten zuwiderläuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erfor- derliche wahrzunehmen. 1854. 8 Wirkungskreis.