(64) & 15) Verordnung, die für das Jahr 1854 zu erhebenden Brandversicherungsbeiträge betreffend; vom Disten Februar 1854. W Friedrich August, von GOTITGES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben Uns, mit Rücksicht darauf, daß nach der Anzeige der Brandversicherungscommission zu Deckung des in Folge der in den Jahren 1852 und 1853 stattgefundenen zahlreichen Brände bei der Brandversicherungscasse eingetretenen Mehrbedarfs eine Erhöhung der für das laufende Jahr festgesetzten Brandversicherungsbeiträge auf mindestens — 8 Mgr. — von je 100 Thalern — — der Versicherungssumme für dringend nothwendig zu achten ist, bewogen gefunden, auf Grund des § 88 der Verfassungsurkunde zu ver- ordnen, wie folgt: Anstatt der nach der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Bestimmung der Brandversicherungsbeiträge für die Jahre 1852, 185 3 und 1854 betreffend, vom 1 Oten März 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 22, Seite 44) für das Jahr 1854 auf — 5 Ngr. 6 Pf. von je 100 Thalern — — der Versicherungssumme festgesetzten Brandversicherungsbeiträge, sind im laufenden Jahre acht Neugroschen für je 100 Thaler oder halbjährlich ein Neugroschen von je 25 Thalern der Versicherungssumme zu erheben und zu den in der gedachten Bekanntmachung bestimmten Zeiten und sonst derselben entsprechend abzuführen. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Dresden, den 21 sten Februar 1854. Friedrich August. Dr. Ferdinand Zschinsky. Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. Bernhard Rabenhorst. Johann Heinrich August Behr. Johann Paul von Falkenstein. Letzte Absendung: am 4ten März 1854.